Kontrolle der Kosten

Eine transparente Kostenstruktur gehört nach unserem Verständnis zu einer sinnvollen Wahrnehmung Ihrer Interessen dazu. Sie werden dadurch vor Überraschungen bewahrt und Ihnen wird stets die  Kontrolle der Kosten ermöglicht.

a) Wann erhalten Sie die Kostenkontrolle für außergerichtliche Verfahren?

Ab dem ersten Gespräch.
Üblicherweise vereinbaren wir mit Ihnen einen Kostenrahmen.
Jeder Bericht und jedes Schreiben wird Ihnen zusammen mit einem Kostenposten über die zwischenzeitig zusätzlich erbrachten Leistungen zugestellt.

Bei Erreichen von 50% des Kostenrahmens kann ein Zwischenbericht erstellt werden, damit Sie über das weitere Vorgehen entscheiden können.

Die Kostenposten werden zum jeweiligen Monatsende addiert und mit einer Monatsrechnung mit 30-tägigem Zahlungsziel in Rechnung gestellt.

Eine Überschreitung eines Kostenrahmens von mehr als 20% ist erst nach Freigabe Ihrerseits zulässig. Ausmaß und Grund der Überschreitung werden Ihnen umgehend zur Freigabe vorgelegt, sobald sich die Überschreitung als unvermeidbar herausstellt.

So können Sie schrittweise die auflaufenden Kosten im Blick behalten und wissen sicher, was noch auf Sie zukommt.

b) Was ist mit gerichtlichen Verfahren?

Verfahren vor Gerichten sind mindestens gemäß Rechtsanwalts-Vergütungs-Gesetz (RVG) zu vergüten. Die Vergütung nach RVG ist streitwertabhängig.

Das Prozesskostenrisiko in Streitfällen kann dabei an Hand des Streitwerts bereits im Vorfeld grob abgeschätzt werden. Dies können Sie auch selbständig beispielsweise mit einem der im Internet verfügbaren Prozesskostenrechner durchführen. Damit wissen Sie, was schlimmstenfalls auf Sie zukommen könnte und können besser entscheiden, ob solch ein Risiko für Sie akzeptabel ist. Bitte beachten Sie dabei, dass in manchen Verfahren der unterlegenen Partei sämtliche Kosten - also auch die der anderen Parteien - auferlegt werden können.  Gerne führen wir eine erste, grobe Abschätzung für Sie durch.

c) Wie wird die Vergütung für außergerichtliche Verfahren berechnet ?

Leistungen sind grundsätzlich nach Aufwand zu vergüten.

Für Tätigkeiten eines Patentanwalts wie zum Beispiel das Ausarbeiten eines Schriftsatzes, das  Anpassen von Anmeldungstexten gegenüber Amtsbescheiden, die Vertretung Ihrer Interessen vor Ämtern oder Kommentierungen und Bewertungen von Schutzrechten berechnen wir inkl. der zugehörigen Schriftsätze einen Stundensatz von 210,-- Euro zzgl. UsSt.

Für Tätigkeiten einer technisch oder rechtlich qualifizierten Fachkraft wie zum Beispiel das Erstellen von Zeichnungen, das Zusammenstellen von Unterlagen oder die Abfrage eines Rechtsstands berechnen wir einen Stundensatz von 70,-- Euro zzgl. UsSt.

Auf nationale Gebühren und Beträge in Euro, welche im Rahmen unserer Leistungen anfallen, erheben wir einen Hebesatz von 20%.

Auf Gebühren von internationalen Schutzrechten und Schutzrechtsverfahren erheben wir einen Hebesatz von 50%.

Auf Gebühren und Rechnungen in anderen Währungen, welche im Rahmen unserer Leistungen anfallen, erheben wir einen Hebesatz inkl. Währungsrisiko von 25%.

Schutzrechtserhaltende Gebühren und Beträge werden, sofern nicht eine spezifische Weisung per Fax oder Brief vorliegt, keine Kosten mehr zu verursachen, nach Verstreichen einer vorab mitgeteilten Frist angewiesen, um Ihre Rechte sicherzustellen und Zuschläge zu vermeiden.

Bei Erstmandaten bitten wir gemäß ?13 der Berufsordnung um einen Vorschuss; dieser beträgt 50% eines zuvor vereinbarten Kostenrahmens.

d) Kann man den Patentanwalt nicht einfach als Bezahlung an der Idee beteiligen?

Nein.

Ein Patentanwalt handelt in Ihrem Interesse, ist aber auch als unabhängiges Organ der Rechtspflege der Rechtsordnung verpflichtet. Daher ist ein Patentanwalt beispielsweise zur Wahrheit verpflichtet; er kann hingegen nicht von staatlicher Seite gezwungen werden, Dritten gegenüber Auskunft über Mandantengespräche zu geben.

Dieser Ausrichtung folgend darf ein Patentanwalt die Übernahme eines Mandats sowie Auftrags nicht von den Erfolgs- und Gewinnaussichten abhängig machen oder abhängig machen lassen. Dies spiegelt sich auch in Regelungen zu seiner Vergütung: Verboten sind im Grundsatz Erfolgshonorare (?43 b PatAnwO). Der wahrscheinliche Ausgang eines Verfahrens darf nicht den Leistungsumfang des Patentanwalts beeinflussen.

Auch Anteile an erwirkten Schutzrechten oder deren Erlös sind als Bezahlung unzulässig (PatAnwBO ?13, (3)).

Weiterhin kann eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen oder Rechtsfällen in den Medien nicht als Rechtsdienstleistung geltend gemacht werden (?2, (3) Nr. 5 RDG).

Verpflichtend für außergerichtliche Dienstleistungen ist die Bestimmung einer angemessenen Vergütung (?? 315, 316 BGB). Vor diesem Hintergrund bevorzugen wir den zu Beginn festgelegten Kostenrahmen, um Sie von Anfang an über die Kosten auf dem Laufenden zu halten.

Fragen Sie uns.

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